Die nachstehend aufgeführten Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sind ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. 

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1. Mietgegenstand

Sportboote (Boote und Yachten)

2. Vermieter

Vermieter ist der Yachteigner gemäß Buchungsformular (siehe unter „Vermieter“).

3. Reservierung und Buchung

Eine Reservierung und ein Vertrag werden nur gültig:

(1) wenn der Vermieter den vom Mieter unterzeichneten Vertrag erhalten hat und

(2) wenn der Mieter den vom Vermieter unterzeichneten Vertrag bekommen hat.

(3) Die Buchungsanfrage hält der Vermieter 10 Tage aufrecht. Mit Eingang des unterschriebenen Vertrages und mit Eingang Ihrer Anzahlung wird Ihre Buchung fest. Buchungen, die vom Mieter nicht innerhalb von 10 Tagen entsprechend bestätigt werden, werden durch das Buchungssystem automatisch gelöscht.

4. Restzahlung

Der vollständige Mietpreis ist sechs Wochen vor Mietbeginn fällig, d. h. muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne Zahlungsaufforderung beim Vermieter eingegangen sein. Hat der Mieter nicht bezahlt, behält sich der Vermieter das Recht vor die Buchung ohne Rückzahlung zu stornieren.

5. Rücktritt

(1) Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen.

(2) Die Zahlungspflicht bleibt in vollem Umfang bestehen. Es wird daher der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies kann bei vielen Reisebüros, unter Vorlage des Mietvertrages innerhalb einer Woche nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen werden.

(3) Wird eine Ersatzmiete gefunden, erfolgt eine Aufrechnung.

(4) Der Mieter kann jedoch von diesem Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zurücktreten, falls der Rücktrittstermin nicht näher als acht Wochen vor dem Übergabetermin liegt.

(5) Bei Rücktritt wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 150,– Euro in Rechnung gestellt.

6. Verpflichtungen des Vermieters

(1) Der Vermieter verpflichtet sich die gemietete Yacht zum Mietbeginn dem Mieter sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser und Treibstoff, sowie einer gefüllten Gasflasche zu übergeben. Die Übergabe erfolgt zu dem im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt (in der Regel Check In ab 14:00 Uhr möglich). Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Vermieter kann sich aufgrund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 4 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Kann der Vermieter, auch ohne sein Verschulden, die Yacht oder eine gleichwertige Yacht nicht zu Beginn der Miete übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Mietpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gemietete oder eine gleichwertige Yacht* bei einwöchiger Mietdauer nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Beginn der Mietzeit und bei mehrwöchiger Miete nach Ablauf von 48 Stunden, nicht übergeben werden, so ist der Mieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Rücktrittsrecht gebrauch, ist der gesamte Mietpreis zur Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht für durch höhere Gewalt (§14) entstandene Ausfälle. Weitergehende Ersatzansprüche sind nur bei grobem Verschulden des Vermieters möglich.

(2) Treten während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters Schäden oder Ausfälle am Mietgegenstand auf, die eine Fortsetzung des Törns nicht gestatten, so hat der Vermieter nach Bekanntwerden der Sache innerhalb von 24 Stunden den Mangel abzustellen oder dem Mieter eine gleichwertige Yacht* zur Verfügung zu stellen. Sofern diese Regelung nicht innerhalb von 24 Stunden vom Vermieter ermöglicht wird, ist der Mieter berechtigt den Törn zu beenden und den Mietgegenstand an den Vermieter am Ort der Havarie bzw. des Ausfalls zurückzugeben. Der Vermieter verpflichtet sich zur anteiligen Rückerstattung des Mietpreises. In diesem Fall gilt eine Abrechnung nach Betriebskostenpauschale als vereinbart. Schäden, die durch höhere Gewalt (§14) entstanden sind, sind davon ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll zu unterzeichen. Damit bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit der Yacht ausgeschlossen.

(4) Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Chartergast nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Schiff in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.

(5) Für die gemietete Yacht besteht eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag) pro Schadenfall abgeschlossen.

Die Prämie für die Kaskoversicherung ist in der Miete enthalten.

7. Kaution

Der Mieter hinterlegt vor Übernahme der Yacht eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung im Schadenfall. Der Kautionsbetrag gilt pro Schadenfall (siehe Mietvertrag). Der Vermieter kann einen Teil des Betrages oder den Gesamtbetrag einbehalten, wenn Schäden an der Yacht verursacht wurden, wenn die Yacht in einem stark verschmutzen Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren, gestohlen oder beschädigt ist, oder einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so dass die Haftung des Vermieters als Besitzer der Yacht in Anspruch genommen wird.

8. Verpflichtungen des Mieters

(1) Voraussetzungen: Der Mieter versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen und den Motorbootführerschein Binnen. Eine Kopie des Führerscheins ist bei Buchung dem Vertrag beizulegen sowie bei Übernahme des Schiffes im Original vorzulegen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter die Verfügung über die Yacht zu verweigern, für den Fall, dass dieser nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsstraßenordnung besitzt. In diesem Fall wird der Mietvertrag zum Nachteil des Mieters aufgekündigt. Der Mietpreis ist trotzdem fällig, es sein denn, der Vermieter findet einen Ersatzmieter. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 150,– Euro fällig.

(2) Benutzung: Der Mieter verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.

(3) Unter Deck besteht absolutes Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich das Rauchverbot unter Deck einzuhalten.

(4) Der Mieter verpflichtet sich Haustiere nur an Bord zu lassen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Der Mieter haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht werden, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden.

(6) Der Mieter verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen, entsprechend der Kojenzahl, an Bord zu nehmen, die Yacht nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten mit ihr durchzuführen. Das Abschleppen einer havarierten oder der eigenen havarierten Yacht ist grundsätzlich nur in telefonischer Absprache mit Unruh Marine gestattet. Davon ausgenommen ist die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16.

(7) Der Mieter ist verpflichtet, Grundberührungen der Unruh Marine unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Sofern die Yacht auf Grund aufgelaufen ist, ist die Art und Weise der Bergung mit Unruh Marine vorab abzusprechen, um Folgeschäden zu vermeiden. Bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse ist nicht mehr auszulaufen bzw. der nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.

(8) Treten während der Mietperiode Schäden an der Yacht auf, die die Funktions- und Betriebssicherheit gefährden oder einschränken, so hat der Mieter die Unruh Marine sofort telefonisch zu informieren, um mit ihr notwendige Reparaturen abzustimmen.

(9) Reparaturmaßnahmen, die im Sinne der Sicherstellung, Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16 notwendig sind, werden vom Vermieter anerkannt.

(10) Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde und der Unruh Marine gemeldet werden. Dabei sind die Personalien, sowie Schiffstypen und die Namen aller Havariebeteiligten festzuhalten. Der Mieter fasst darüber einen kurzen schriftlichen Bericht mit Skizze ab, den alle Havariebeteiligten unterzeichnen. Dieser Bericht muss innerhalb von 24 Stunden nach Schadensereignis bei Unruh Marine z.B. per Fax eingehen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann er für den Havarieschaden haftbar gemacht werden.

(11) Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeter Schäden werden gegen Quittung vom Vermieter erstattet, sofern diese von Unruh Marine oder dem Vermieter freigegeben wurden. Die ausgewechselten Teile sind dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter muss aber auch hier vor einer Reparatur freigegeben werden. Leistungen gemäß BinSchStrO § 1.16 bedürfen keiner vorherigen Genehmigung.

(12) Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Mieter, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt bei Rückgabe der Yacht die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn eine Havarie oder vom Chartergast zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen werden.

9. Navigation und Navigationsgrenzen

Die Yacht darf nur auf den schiffbaren Binnengewässern Berlin/Brandenburgs und MecklenburgVorpommerns gefahren werden. Ergänzend dazu betrifft es auf der Elbe Teile von Sachsen-Anhalt und Niedersachsen. Die Elbe darf nur zwischen Magdeburg Zollhafen (km 326) und DömitzElde-Mündung (km 504) befahren werden, die Oder zwischen Eisenhüttenstadt (km 553) und Hohensaaten (km 668), falls es die Pegelstände erlauben. Der Skipper muss ausreichende Revierkenntnisse im Chartervertrag bestätigen bzw. eine Revierschulung absolvieren. Fahrten auf der Elbe bzw. Oder müssen spätestens zum Mietbeginn beim Vermieter angemeldet werden.

10. Rückgabe

(1) Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückreise so angetreten werden, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vermieter sofort telefonisch oder per Fax zu informieren.

(2) Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Mieter seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der Vermieter die Yacht und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Zielhafen abgenommen hat. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter verbindlich ist.

11. Verspätete Rückgabe

(1) Bei verspäteter Rückgabe hat der Chartergast pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter zu bezahlen, wenn ihn eine Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der Mieter die dem Vermieter und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefongebühren, etc.

(2) Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Vertragshafen beendet werden muss, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, bei der Yacht zu bleiben, bis der Vermieter die Yacht übernommen hat. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn sie im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Mieter trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten.

(3) Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sie schließen die Forderungen nach Satz (1) nicht aus.

(4) Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleißschäden sind und nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war.

12. Verletzung von Vertragspflichten

(1) Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus entstehenden Folgen.

(2) Soweit der Vermieter für vom Mieter zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt er den Vermieter von allen rechtlichen Folgen frei. Der Mieter hat ein Verschulden seines Schiffsführers in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

13. Reklamationen

Reklamationen müssen bis 14 Tage nach Rückgabe der Yacht schriftlich, per Einschreiben an den Vermieter gerichtet werden.

14. Höhere Gewalt

Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle, Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen, die aufgrund höherer Gewalt, Sperrungen oder Baumaßnahmen entstehen (Hochwasser, Trockenheit, Eis, Streik etc.). Im Falle der höheren Gewalt bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung.

15. Rechtsgrundlage, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der BRD. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Gerichtsstand ist Potsdam.

(3) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

* Gleichwertige Ersatzyacht:

Die Ersatzyacht sollte eine möglichst gleichwertige Yacht sein. D.h. in möglichst gleicher Größe und Kojenzahl, Ausstattung und Komfort sowie Charterbasis. Dies ist aber nicht verpflichtend und kann einvernehmlich über eine Umbuchung mit Ausgleichszahlung (plus/minus) geregelt werden.